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Steueroptimierungen

Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende entgegen und es ist höchste Zeit, Optimierungen aus steuerlicher Sicht zu prüfen.

Unglaublich aber wahr, in weniger als 50 Tagen ist das Jahr 2023 Geschichte. Damit Einzahlungen und Auslagen noch möglichst steueroptimal getätigt werden können, ist insbesondere die Einhaltung der Bank-Zahlungsfristen Ende Jahr besonders wichtig. Frühzeitig wird Sie Ihr Bankinstitut über die individuellen Fristen zum Jahresende informieren und diese sind zwingend einzuhalten.

Möchten Sie Vorsorgezahlungen z.B. an eine 3. Säule leisten, so werden diese Zahlungen nur bis zu den von der Bank festgehaltenen Fristen übermittelt und können so je nachdem in der Steuererklärung berücksichtigt werden oder aber auch nicht. Die maximalen Einlagemöglichkeiten finden Sie hier.

Wenn Sie eine Liegenschaft besitzen, können Sie in Ihrer Steuererklärung jeweils einen Pauschalabzug oder die effektiven Kosten geltend machen. Eine Evaluation dieses Pauschalabzugs in Relation mit den effektiven Kosten ist am Ende bares Geld wert. Möchten Sie an Ihrer Liegenschaft seit längerer Zeit Sanierungen vornehmen oder sonstige Unterhaltsarbeiten ausführen lassen, so bieten sich die Jahresendmonate kalkulatorisch gut an. Damit die ausgeführten Arbeiten jedoch auch steueroptimal in Abzug gebracht werden können, ist es zwingend notwendig, dass der Geldfluss an die ausführenden Firmen noch im aktuellen Jahr erfolgt. Steht z.B. eine grössere Reparatur an, so lohnt sich allenfalls die Zahlung von Akontobeträgen verteilt auf das aktuelle und das neue Jahr.

Schulden ist ein heikles Thema und ein gesellschaftliches Tabu. Aus steuerlicher Sicht kann es jedoch sinnvoll sein, sich bis zu einem gewissen Grad z.B. mit einer Hypothek für eine Liegenschaft zu verschulden oder aber auch Rechnungen z.B. der Kreditkarte erst im neuen Jahr zu begleichen.

Die oben aufgeführten Steueroptimierungen sind nicht abschliessend und das Paket an weiteren möglichen Einsparungen ist gross.

Gerne beraten wir Sie persönlich, um Sie so ganz individuell beim Steuern sparen zu unterstützen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Stolperfalle Lohnausweis

Alljährlich erstellen Arbeitgeber für ihre Mitarbeitenden Lohnausweise. Wir zeigen auf, wie man diese korrekt ausfüllt und wo falsche Angaben zu Problemen führen können.

Ein Lohnausweis mag simpel und einfach erscheinen. Dennoch ist das Dokument eine Urkunde. Falsche Angaben (seien sie auch unwissentlich erfolgt) können bei Vorsätzlichkeit wegen Urkundenfälschung bestraft werden. Es drohen Nach- und Strafsteuerverfahren. Wird man sich dessen bewusst, füllt man Lohnausweise mit einer anderen Herangehensweise aus und prüft die Angaben hoffentlich genau.

Grundlagen

Zum Ausfüllen des Lohnausweises gibt es viele verschiedene Hilfsmittel und Möglichkeiten. Immer begleiten sollte einem die „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung“ der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

Was beinhaltet „Lohn“

Grundsätzlich gilt Bruttolohn abzüglich Abzüge für Sozialversicherungen entspricht dem Nettolohn. Zum Basis- oder erweiterten Bruttolohn gehören jedoch auch Sitzungsgelder, Boni, Provisionen etc. Sind Trinkgelder ein bedeutender Bestandteil vom Lohn (z.B. im Gastgewerbe) müssen diese auch im Lohnausweis aufgeführt werden. Ist das Trinkgeld nebensächlich muss dies der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung selber deklarieren.

Taggelder, Leistungen der Arbeitslosenkasse und Erwerbsersatzentschädigungen (Mutterschaft, Militär)

Für Leistungen aus Krankentaggeld- und/oder Invalidenversicherungen sowie Leistungen der Arbeitslosenkasse wie auch aus der Erwerbsersatzordnung ist die Ziffer 7 vorgesehen. Erhält man die Leistungen direkt von einem dieser Versicherungen wird eine anderweitige Bestätigung ausgestellt.

Quellensteuern, Spesenvergütungen, Beiträge an die Weiterbildung

Ist ein Arbeitnehmer an der Quelle besteuert, so wird der monatlich in Abzug gebrachte Anteil auf dem jährlichen Lohnausweis in der Ziffer 12 kumuliert ausgewiesen. Überschreitet der Arbeitnehmer den Bruttolohn von CHF 120’000 so wird er nachträglich ordentlich veranlagt und muss eine Steuererklärung einreichen. Der bereits bezahlte Steueranteil mittels Quellensteuerabzug wird entsprechend angerechnet. Für Spesenvergütungen und Beiträgen an die Weiterbildung ist eine separate Ziffer 13 im Lohnausweis vorhanden.

Beteiligungsrechte

Grundsätzlich sind im Lohnausweis auch Beteiligungsrechte aufzuführen. Kann ein Arbeitnehmer frei über diese verfügen, so sind diese Aktien oder Obligationen in Ziffer 5 zu deklarieren. Sind die Beteiligungsrechte jedoch gesperrt sind entsprechende Ausführungen unter Ziffer 15 vorzunehmen.

Unentgeltliche Beförderung / Geschäftsfahrzeug / Aussendienst

Spätestens seit der Einführung des FABI-Gesetzes sind verschiedenen Fallstricke im Bezug auf Geschäftsfahrzeuge bekannt. Für den Lohnausweis hat eine unentgeltliche Beförderung das Kreuz unter dem Buchstaben F zur Folge. Zudem wird die Gehaltsnebenleistung unter Ziffer 2.2 aufgeführt. Ist das Kreuz vorhanden, darf in der Steuererklärung kein Abzug für den Weg zur Arbeit vorgenommen werden. Des weiteren ist eine Aufrechnung des Geschäftsfahrzeuges vorzunehmen. Aussendienst-Mitarbeitenden muss in Ziffer 15 der Anteil an auswärtiger Tätigkeit aufgeschlüsselt werden.

Kantinenverpflegung / Lunch-Checks

Bietet ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine vergünstigte Kantinenverpflegung oder Lunch-Checks an, so ist auf dem Lohnausweis das Feld G anzukreuzen. Auch dies hat Auswirkungen auf die möglichen Abzüge der Berufsauslagen in der privaten Steuererklärung.

„Geschenke“

Erhält der Mitarbeiter z.B. zu einem Dienstjubiläum ein Geschenk in Form von Bargeld, so ist dies unter Ziffer 2.3 zu deklarieren und gilt als Lohn. Naturalgeschenke hingegen sind bis zu einem Betrag von CHF 500 pro Ereignis steuerfrei.

Effektive und Pauschal-Spesen

Das sehr umfassende und oft verwirrende Thema der Spesen kann mittels einem Spesenreglement gut gelöst werden. Hierzu ist das Spesenreglement von den kantonalen Steuerbehörden genehmigen zu lassen und es herrscht Klarheit über deren Zulässigkeit.

Links und Dokumente

Haben Sie ergänzende Fragen oder Unsicherheiten bezüglich dem Lohnausweis, so stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung jederzeit gerne zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.