Das Jahr 2022 neigt sich langsam dem Ende entgegen und es ist höchste Zeit, Optimierungen aus steuerlicher Sicht zu prüfen.
Unglaublich aber wahr, in weniger als 50 Tagen ist das Jahr 2022 Geschichte. Damit Einzahlungen und Auslagen noch möglichst steueroptimal getätigt werden können, ist insbesondere die Einhaltung der Bank-Zahlungsfristen Ende Jahr besonders wichtig. Frühzeitig wird Sie Ihr Bankinstitut über die individuellen Fristen zum Jahresende informieren und diese sind zwingend einzuhalten.
Möchten Sie Vorsorgezahlungen z.B. an eine 3. Säule leisten, so werden diese Zahlungen nur bis zu den von der Bank festgehaltenen Fristen übermittelt und können so je nachdem in der Steuererklärung berücksichtigt werden oder aber auch nicht. Die maximalen Einlagemöglichkeiten finden Sie hier.
Wenn Sie eine Liegenschaft besitzen, können Sie in Ihrer Steuererklärung jeweils einen Pauschalabzug oder die effektiven Kosten geltend machen. Eine Evaluation dieses Pauschalabzugs in Relation mit den effektiven Kosten ist am Ende bares Geld wert. Möchten Sie an Ihrer Liegenschaft seit längerer Zeit Sanierungen vornehmen oder sonstige Unterhaltsarbeiten ausführen lassen, so bieten sich die Jahresendmonate kalkulatorisch gut an. Damit die ausgeführten Arbeiten jedoch auch steueroptimal in Abzug gebracht werden können, ist es zwingend notwendig, dass der Geldfluss an die ausführenden Firmen noch im aktuellen Jahr erfolgt. Steht z.B. eine grössere Reparatur an, so lohnt sich allenfalls die Zahlung von Akontobeträgen verteilt auf das aktuelle und das neue Jahr.
Schulden ist ein heikles Thema und ein gesellschaftliches Tabu. Aus steuerlicher Sicht kann es jedoch sinnvoll sein, sich bis zu einem gewissen Grad z.B. mit einer Hypothek für eine Liegenschaft zu verschulden oder aber auch Rechnungen z.B. der Kreditkarte erst im neuen Jahr zu begleichen.
Die oben aufgeführten Steueroptimierungen sind nicht abschliessend und das Paket an weiteren möglichen Einsparungen ist gross.
Gerne beraten wir Sie persönlich, um Sie so ganz individuell beim Steuern sparen zu unterstützen.
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Wege entstehen dadurch, dass man sie geht. (Frank Kafka)
Für den vereinfachten Austausch von Unterlagen wie auch Informationen bieten wir unseren Kunden neu eine Online-Plattform.
Mit diesem Tool kommen wir dem Ziel eines papierlosen Büros einen grossen Schritt näher. Unser Portal ist sowohl webbasiert (an einem Computer) nutzbar wie auch als responsive mobile Version (auf dem Smartphone) anwendbar.
Haben Sie Interesse an einem Login, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Wir freuen uns, auf einen spannenden Austausch und sind jederzeit offen für Inputs und Anregungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Webportals
Unternehmen erstellen zum entsprechenden Abschlussdatum (meistens per 30. Juni oder 31. Dezember) einen Jahresabschluss. Doch wieso wird das erstellt, was gilt für die Buchführung und was haben Falschangaben für Konsequenzen? Wir zeigen auf was es zu beachten gilt.
Gesetzliche Grundlagen
Buchhaltung und juristische Literatur mögen auf den ersten Blick nicht naheliegend erscheinen. Konsultiert man jedoch das Obligationenrecht und startet bei Art. 957 „Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung“ merkt man schnell, dass ein gewisses juristisches Verständnis auch in der Buchhaltung zwingend angebracht ist. In Art. 957 ist festgehalten, wer verpflichtet ist eine Buchführung und Rechnungslegung vorzunehmen:
Buchführungsgrundsätze
Hat man festgestellt, dass man zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet ist, stellt sich als nächstes die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Im Gesetz sind hierfür sechs Grundsätze festgehalten, woran man sich zwingend zu halten hat:
- Vollständig und wahrheitsgetreu
- „Keine Buchung ohne Beleg“
- Klarheit
- Zweckmässigkeit
- Nachprüftbarkeit
- Stetigkeit
In der Praxis stellen wir fest, dass diese Angaben grundsätzlich verständlich sind. Dennoch kann die Umsetzung in den Buchhaltungsalltag eines Unternehmens Schwierigkeiten bereiten. Hierbei hilft es oftmals zu verstehen, was mögliche Konsequenzen einer „fehlerhaften“ Buchhaltung sind.
Jahresabschluss = Urkunde
Eine Jahrsrechnung, wie übrigens auch ein Lohnausweis, qualifizieren als Urkunde. Demzufolge werden falsche Angaben als Urkundenfälschung taxiert. Selbstverständlich ist bei einer allfälligen Strafverfolgung im Strafmass zu berücksichtigen ob es sich um fahrlässige oder vorsätzliche Taten handelt. Dennoch schützt Unwissen nicht vor Strafe.
Buchhaltungssupport
Wir begleiten Sie auf dem Weg Ihre eigene Buchhaltung zu führen. Unter Einbezug einer geeigneten Software zeigen wir Ihnen, wie Sie Belege ordnungsgemäss verbuchen. Es ist jedoch unerlässlich, dass man die gesetzlichen Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung kennt und daher auch versteht, wieso wir es bei gewissen Themen ganz genau nehmen.
Nutzen Sie Ihre Buchhaltung als Führungsinstrument und steuern Sie mit Hilfe der Zahlen zum Erfolg – wir begleiten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.