Revision
Die Revision der Jahresrechnung ist nicht nur eine formelle Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Transparenz und Vertrauenswürdigkeit in die finanzielle Integrität eines Unternehmens.
Buchhalterische Grundsätze sind im Schweizerischen Obligationenrecht festgehalten. Alle Unternehmen haben sich mindestens an diese Vorgaben zu halten. Der Gesetzgeber hat die Grundlagen geschaffen um Investoren, Aktionäre und andere Geldgeber vor möglichen Risiken zu schützen. OR Art. 727a hält fest, dass eine Gesellschaft ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen muss, sofern die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. Dies heisst, dass grundsätzlich alle Unternehmen ihre Jahresrechnung einer Prüfung zu unterziehen haben.
Seit 2008 gewährt das Obligationenrecht kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Revision zu verzichten – ein so genanntes „Opting-Out“ vorzunehmen. Dieser Vorgang ist zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter / Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten und wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (FTE) hat. Grundsätzlich hat jedoch jeder Gesellschafter / Aktionär das Recht, spätestens 10 Tage vor der General- oder Gesellschafterversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen, sodass eine Revisionsstelle zu definieren resp. zu wählen ist.
Überschreitet eine Gesellschaft die folgenden Paramenter, muss eine ordentliche Revision erfolgen:
1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
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- Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
- Anleihensobligationen ausstehend haben,
- mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beitragen
2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
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- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
In gewissen Branchen, Kundensegmenten oder komplexen Anforderungen kann es sinnvoll sein, eine eingeschränkte Revision durchzuführen, auch wenn die Voraussetzungen nicht gesetzlich gegeben sind.
Wir als professionelles Treuhandunternehmen unterstützen das Implementieren von Revisionsstellen und sehen es als positive Ergänzung unserer Arbeit.
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