Trennung / Scheidung aus steuerlicher Sicht

Die finanziellen Aspekte einer Trennung oder Scheidung können oft eine grosse Herausforderung darstellen. Neben den persönlichen und emotionalen Veränderungen müssen auch steuerliche Angelegenheiten bedacht werden. Wie wirkt sich eine rechtliche oder tatsächliche Trennung auf die Steuerpflichten aus? Welche Schritte sind im Steuererklärungsverfahren zu beachten?

In diesem Beitrag gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein, die bei einer Trennung, Scheidung oder Auflösung einer Partnerschaft im Steuerrecht zu beachten sind. Von der getrennten Besteuerung über die Veranlagung von Einkommen und Vermögen bis hin zu Unterhaltszahlungen und Steuerbezug – wir bringen Licht ins Dunkel der steuerlichen Konsequenzen in solchen Lebenssituationen.

Im Falle einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung, Scheidung einer Ehe oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt für die gesamte Steuerperiode eine getrennte Besteuerung. Jeder Ehepartner oder jede Partnerin in einer eingetragenen Partnerschaft wird separat hinsichtlich Einkommen und Vermögen veranlagt.

Voraussetzungen

Eine Ehetrennung im Sinne des Steuergesetzes liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Beide Ehepartner haben gestützt auf Art. 23 ZGB je einen eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten.
  • Die eheliche Gemeinschaft ist aufgehoben worden, was sich in der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und der Gemeinschaftlichkeit der finanziellen Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt manifestiert (BGer 2C_502+508/2015, E. 3.1 m.w.H.).

Steuererklärungsverfahren

Nachdem die Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft erfolgt ist, ist keine gemeinsame Steuererklärung mehr einzureichen. Jede Person muss eine individuelle Steuererklärung ausfüllen, die nur ihre eigenen Einkommens- und Vermögenswerte enthält.

Periodische Unterhaltszahlungen für den Ehepartner oder die Ehepartnerin bzw. die Partnerin oder den Partner sind steuerpflichtig für die empfangende Person und abzugsfähig für die zahlende Person. Dies gilt auch für periodische Unterhaltszahlungen für gemeinsame minderjährige Kinder. Solche Zahlungen müssen daher in der Steuererklärung angegeben werden, egal ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt (z.B. die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie oder eines Teils davon).

Einmalige Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen an den geschiedenen, tatsächlich oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger nicht als Einkommen zu versteuern und können vom zahlenden Ehegatten beim Einkommen nicht abgezogen werden.

Steuerveranlagung/-berechnung

Für das gesamte Jahr der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft erfolgt eine separate Steuerveranlagung für den Ehemann und die Ehefrau bzw. die Partnerin oder den Partner.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern hat der Elternteil, der mit einem Kind im selben Haushalt lebt und hauptsächlich für dessen Unterhalt sorgt, Anspruch auf das Vollsplitting. In allen anderen Fällen entfällt der Anspruch auf das Vollsplitting.

Steuerbezug

Die Ehetrennung hat jedoch auch zur Folge, dass Steuerforderungen aus der gemeinsamen Besteuerung aus der ehelichen Solidarhaft entlassen werden. Die Solidarhaftung entfällt demnach, sobald die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 12 N 7). Die Solidarhaftung entfällt nicht nur für künftige, sondern auch für alle fakturierten, d.h. für alle noch offenen Steuerforderungen, die noch für den Zeitraum bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung der Ehegatten geschuldet sind (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 13 N 15 m.w.H.). Jeder Ehegatte haftet bezüglich dieser Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer.

Die Solidarhaftung für noch offene Steuerschulden entfällt. Provisorische Steuerrechnungen, die vor der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft für die bisher gemeinsam besteuerten Personen erstellt wurden, werden aufgehoben und durch separate provisorische Steuerrechnungen ersetzt. Wenn Steuern erstattet werden müssen, die aufgrund provisorischer Steuerrechnungen oder Abschlussrechnungen von beiden Ehegatten gezahlt wurden, erfolgt die Rückerstattung – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – je zur Hälfte an jeden der beiden Ehepartner bzw. Partnerinnen.

Für Verrechnungssteuern, die im Jahr vor der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft fällig wurden, müssen die Rückerstattungsansprüche von beiden Ehegatten bzw. Partnerinnen noch gemeinsam geltend gemacht werden. Für das Jahr der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft muss jeder Person die Rückerstattung selbst beantragen.

Liegenschaften

Beim Übergang einer Liegenschaft aufgrund einer Scheidungs- oder Partnerschaftsauflösung entfallen die Handänderungssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuern. Die Grundstückgewinnsteuer wird jedoch nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Vorsicht bei unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie oder eines Teils davon in Bezug auf die Einkommens- resp. Abzugsfähigkeit als Unterhaltszahlung.

Die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschafts-
anteils an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gilt steuerrechtlich als
Unterhaltsbeitrag in Form einer Naturalleistung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 33 Rz. 58; vgl. § 17 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG).

Eine Trennung oder Scheidung bedeutet nicht nur eine Veränderung im persönlichen Leben, sondern auch eine Anpassung in steuerlichen Angelegenheiten. Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass die finanziellen Auswirkungen solcher Lebensveränderungen weitreichend sein können. Mit den richtigen Informationen und einer guten Vorbereitung können Sie jedoch sicherstellen, dass Sie steuerlich gut aufgestellt sind.

Wir hoffen, dass dieser Blogbeitrag Ihnen geholfen hat, ein besseres Verständnis für die steuerlichen Konsequenzen von Trennung und Scheidung zu entwickeln. Denken Sie daran, dass jeder Fall individuell ist, und es kann ratsam sein, sich von einer Fachperson beraten zu lassen, um Ihre persönliche Situation optimal zu bewerten.

Gerne stehen wir Ihnen mit all unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.

Eine gute Planung und Beratung kann dazu beitragen, dass Sie auch in finanziell turbulenten Zeiten einen klaren Kurs halten.

Wir wünschen Ihnen alles Gute auf Ihrem Weg zu neuen finanziellen Perspektiven.