Eine Ehetrennung im Sinne des Steuergesetzes liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Steuererklärungsverfahren
Nachdem die Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft erfolgt ist, ist keine gemeinsame Steuererklärung mehr einzureichen. Jede Person muss eine individuelle Steuererklärung ausfüllen, die nur ihre eigenen Einkommens- und Vermögenswerte enthält.
Periodische Unterhaltszahlungen für den Ehepartner oder die Ehepartnerin bzw. die Partnerin oder den Partner sind steuerpflichtig für die empfangende Person und abzugsfähig für die zahlende Person. Dies gilt auch für periodische Unterhaltszahlungen für gemeinsame minderjährige Kinder. Solche Zahlungen müssen daher in der Steuererklärung angegeben werden, egal ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt (z.B. die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie oder eines Teils davon).
Einmalige Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen an den geschiedenen, tatsächlich oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger nicht als Einkommen zu versteuern und können vom zahlenden Ehegatten beim Einkommen nicht abgezogen werden.
Steuerveranlagung/-berechnung
Für das gesamte Jahr der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft erfolgt eine separate Steuerveranlagung für den Ehemann und die Ehefrau bzw. die Partnerin oder den Partner.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern hat der Elternteil, der mit einem Kind im selben Haushalt lebt und hauptsächlich für dessen Unterhalt sorgt, Anspruch auf das Vollsplitting. In allen anderen Fällen entfällt der Anspruch auf das Vollsplitting.
Steuerbezug
Die Ehetrennung hat jedoch auch zur Folge, dass Steuerforderungen aus der gemeinsamen Besteuerung aus der ehelichen Solidarhaft entlassen werden. Die Solidarhaftung entfällt demnach, sobald die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 12 N 7). Die Solidarhaftung entfällt nicht nur für künftige, sondern auch für alle fakturierten, d.h. für alle noch offenen Steuerforderungen, die noch für den Zeitraum bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung der Ehegatten geschuldet sind (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 13 N 15 m.w.H.). Jeder Ehegatte haftet bezüglich dieser Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer.
Die Solidarhaftung für noch offene Steuerschulden entfällt. Provisorische Steuerrechnungen, die vor der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft für die bisher gemeinsam besteuerten Personen erstellt wurden, werden aufgehoben und durch separate provisorische Steuerrechnungen ersetzt. Wenn Steuern erstattet werden müssen, die aufgrund provisorischer Steuerrechnungen oder Abschlussrechnungen von beiden Ehegatten gezahlt wurden, erfolgt die Rückerstattung – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – je zur Hälfte an jeden der beiden Ehepartner bzw. Partnerinnen.
Für Verrechnungssteuern, die im Jahr vor der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft fällig wurden, müssen die Rückerstattungsansprüche von beiden Ehegatten bzw. Partnerinnen noch gemeinsam geltend gemacht werden. Für das Jahr der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft muss jeder Person die Rückerstattung selbst beantragen.
Liegenschaften
Beim Übergang einer Liegenschaft aufgrund einer Scheidungs- oder Partnerschaftsauflösung entfallen die Handänderungssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuern. Die Grundstückgewinnsteuer wird jedoch nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Vorsicht bei unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie oder eines Teils davon in Bezug auf die Einkommens- resp. Abzugsfähigkeit als Unterhaltszahlung.
Die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschafts-
anteils an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gilt steuerrechtlich als
Unterhaltsbeitrag in Form einer Naturalleistung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 33 Rz. 58; vgl. § 17 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG).