Revision

Die Revision der Jahresrechnung ist nicht nur eine formelle Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Transparenz und Vertrauenswürdigkeit in die finanzielle Integrität eines Unternehmens.

Buchhalterische Grundsätze sind im Schweizerischen Obligationenrecht festgehalten. Alle Unternehmen haben sich mindestens an diese Vorgaben zu halten. Der Gesetzgeber hat die Grundlagen geschaffen um Investoren, Aktionäre und andere Geldgeber vor möglichen Risiken zu schützen. OR Art. 727a  hält fest, dass eine Gesellschaft ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen muss, sofern die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. Dies heisst, dass grundsätzlich alle Unternehmen ihre Jahresrechnung einer Prüfung zu unterziehen haben.

Seit 2008 gewährt das Obligationenrecht kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Revision zu verzichten – ein so genanntes „Opting-Out“ vorzunehmen. Dieser Vorgang ist zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter / Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten und wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (FTE) hat. Grundsätzlich hat jedoch jeder Gesellschafter / Aktionär das Recht, spätestens 10 Tage vor der General- oder Gesellschafterversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen, sodass eine Revisionsstelle zu definieren resp. zu wählen ist.

Überschreitet eine Gesellschaft die folgenden Paramenter, muss eine ordentliche Revision erfolgen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:

    • Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
    • Anleihensobligationen ausstehend haben,
    • mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beitragen

2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

    • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
    • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
    • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

Die mit der Revision beauftragte Firma muss unabhängig sein und ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision erlaubt die eingeschränkte Revision die Mitwirkung bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen. Falls das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten (z. B. durch die Erstellung der Buchhaltung oder des Abschlusses) besteht, muss durch angemessene organisatorische und personelle Massnahmen eine zuverlässige Prüfung sichergestellt werden.

Für die Durchführung einer eingeschränkten Revision ist keine Zulassung als Revisionsexperte erforderlich.

Bei einer eingeschränkten Revision überprüft die Revisionsstelle, ob Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass:
  1. Die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
  2. Der Vorschlag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung bezüglich der Verwendung des Bilanzgewinns nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

Bei einer eingeschränkten Revision erfolgt die Prüfung durch Befragungen, analytische Prüfungen und angemessene Detailprüfungen. Letztere müssen jedoch weniger umfassende Nachweise liefern als bei einer ordentlichen Revision.

Die eingeschränkte Revision erfolgt gemäss dem schweizerischen „Standard zur Eingeschränkten Revision“, der sicherstellt, dass wesentliche Fehler in der Jahresrechnung erkannt werden. Der Prüfungsumfang ist jedoch geringer als bei einer ordentlichen Revision.

Im Gegensatz zur ordentlichen Revision umfasst die eingeschränkte Revision nicht:

  • Die Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS).
  • Die Beobachtung der Inventur.
  • Die Einholung von Drittbestätigungen.
  • Die Prüfung zur Aufdeckung von strafbaren Handlungen und anderen Gesetzesverstößen (ausser Gesetzesverstößen im Bereich der Rechnungslegung).

Der Verwaltungsrat und das Management werden nicht von der Revisionsstelle geprüft.

Nach Abschluss der eingeschränkten Revision legt die Revisionsstelle der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Revision vor.

Dieser Revisionsbericht beinhaltet:
  • Eine Erklärung zur begrenzten Reichweite der Revision.
  • Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung.
  • Informationen zur Unabhängigkeit sowie gegebenenfalls zur Beteiligung an der Buchführung der geprüften Gesellschaft.
  • Angaben zur Person, die die Revision geleitet hat, sowie zu ihrer fachlichen Qualifikation.

Der Revisionsbericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision durchgeführt hat.

Im Rahmen der eingeschränkten Revision gibt die Revisionsstelle im Gegensatz zur ordentlichen Revision keine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung ab.

Liegt der Revisionsbericht nicht vor, sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Die Folgen davon sind:

  • Die Beschlüsse der General- oder Gesellschafterversammlungen sind nichtig.
  • Bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungen kann ein Organisationsmangel festgestellt werden, was eine Meldung an das Handelsregister zur Folge hat
  • Im schlimmsten Fall können Rückerstattungsansprüche von Dividenden, Tantiemen etc. entstehen, welche steuerbaren Einkünften oder geldwerten Leistungen zugerechnet werden.

In gewissen Branchen, Kundensegmenten oder komplexen Anforderungen kann es sinnvoll sein, eine eingeschränkte Revision durchzuführen, auch wenn die Voraussetzungen nicht gesetzlich gegeben sind.

Wir als professionelles Treuhandunternehmen unterstützen das Implementieren von Revisionsstellen und sehen es als positive Ergänzung unserer Arbeit.

Unser Wissen für Ihren Erfolg.