Abzug fiktive Vorsteuer

 

Es ist nicht genug zu wissen – man muss es anwenden.

Es ist nicht genug zu wollen – man muss tun.

  Johann Wolfgang von Goethe

 

In der Regel sind den steuerpflichtigen Personen Abzüge bekannt, von denen sie profitieren können. Dies ist jedoch bei der fiktiven Vorsteuer aufgrund ihrer schrittweisen Einführung oder Verfeinerung häufig nicht der Fall.

Aber was ist eigentlich eine fiktive Vorsteuer?

Eine fiktive Vorsteuer ist eine Steuer, die vom Verkäufer nicht in Rechnung gestellt wird, jedoch indirekt durch den Mehrwertsteuerbetrag, den der Verkäufer bei seinem Einkauf gezahlt hat, bereits belastet wurde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht davon aus, dass eine nichtsteuerpflichtige Person den Artikel zuvor mit einer Vorsteuerbelastung gekauft hat. Daher hat eine steuerpflichtige Person das Recht, beim Kauf eines Gegenstands von einer nichtsteuerpflichtigen Person einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, auch wenn auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, wie beim normalen Vorsteuerabzug, dass das Produkt im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erworben wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hier ist eine Übersicht der Voraussetzungen für die Zulassung des Abzugs:

  • Der Kauf eines individualisierbaren Gegenstandes, unabhängig davon, ob er neu oder gebraucht ist, muss im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten erfolgen. Das können beispielsweise Fahrzeuge sein, die entweder für den Eigengebrauch oder den Wiederverkauf bestimmt sind.
  • Der Erwerb des Gegenstands muss ohne Mehrwertsteuer erfolgen.
  • Der Zustand des Gegenstands kann vor dem Wiederverkauf verändert werden, und es ist auch möglich, den Gegenstand zu teilen.

Der Betrag wird auf Grundlage des von der steuerpflichtigen Person gezahlten Betrags berechnet, einschliesslich der Mehrwertsteuer (MWST), die zum Zeitpunkt des Erwerbs gilt.

Es gibt jedoch einige Fälle, in denen ein Abzug der fiktiven Vorsteuer nicht gestattet ist:

  1. Bei Einkäufen von Kunst, Sammlerstücken und Antiquitäten, für die die Margenbesteuerung angewendet wird.
  2. Wenn der Gegenstand steuerfrei eingeführt wurde.
  3. Wenn der Erwerber des Gebrauchsgegenstands das Meldeverfahren angewendet hat.
  4. Wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand in die Schweiz eingeführt hat.
  5. Wenn eine Schadenersatzzahlung den Betrag der erhaltenen Zahlung übersteigt.

Steuerpflichtige, die die Saldosteuersatz-Methode anwenden, können ebenfalls keinen Abzug fiktiver Vorsteuern geltend machen, da diese Methode bereits den Vorsteuerabzug berücksichtigt.

In diesem Sinne sind Unternehmen gut beraten, den Abzug fiktiver Vorsteuern gut zu prüfen und anzuwenden.

Benötigen Sie weitergehende Informationen, so freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

Update 09.2023

Grundlagen der Buchhaltung – Rechtsformen

Praktikum Treuhand 2023/24

Update 04.2023

Termin vereinbaren

Wir freuen uns, Ihnen unser neues Termin-Buchungsportal vorstellen zu dürfen.

Sie können nun unabhängig der Öffnungszeiten Termine bei uns buchen.

Besuchen Sie hierzu unsere Homepage und folgen Sie dem Button „Termin vereinbaren“.

 

„Gutes beginnt mit einem Gespräch.“

 

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Online-Portal

 

Wege entstehen dadurch, dass man sie geht. (Frank Kafka)

 

Für den vereinfachten Austausch von Unterlagen wie auch Informationen bieten wir unseren Kunden neu eine Online-Plattform.

Mit diesem Tool kommen wir dem Ziel eines papierlosen Büros einen grossen Schritt näher. Unser Portal ist sowohl webbasiert (an einem Computer) nutzbar wie auch als responsive mobile Version (auf dem Smartphone) anwendbar.

Haben Sie Interesse an einem Login, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Wir freuen uns, auf einen spannenden Austausch und sind jederzeit offen für Inputs und Anregungen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Webportals

 

Grundlagen Buchführung

Unternehmen erstellen zum entsprechenden Abschlussdatum (meistens per 30. Juni oder 31. Dezember) einen Jahresabschluss. Doch wieso wird das erstellt, was gilt für die Buchführung und was haben Falschangaben für Konsequenzen? Wir zeigen auf was es zu beachten gilt.

Gesetzliche Grundlagen

Buchhaltung und juristische Literatur mögen auf den ersten Blick nicht naheliegend erscheinen. Konsultiert man jedoch das Obligationenrecht und startet bei Art. 957 „Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung“ merkt man schnell, dass ein gewisses juristisches Verständnis auch in der Buchhaltung zwingend angebracht ist. In Art. 957 ist festgehalten, wer verpflichtet ist eine Buchführung und Rechnungslegung vorzunehmen:

Buchführungsgrundsätze

Hat man festgestellt, dass man zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet ist, stellt sich als nächstes die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Im Gesetz sind hierfür sechs Grundsätze festgehalten, woran man sich zwingend zu halten hat:

  1. Vollständig und wahrheitsgetreu
  2. „Keine Buchung ohne Beleg“
  3. Klarheit
  4. Zweckmässigkeit
  5. Nachprüftbarkeit
  6. Stetigkeit

In der Praxis stellen wir fest, dass diese Angaben grundsätzlich verständlich sind. Dennoch kann die Umsetzung in den Buchhaltungsalltag eines Unternehmens Schwierigkeiten bereiten. Hierbei hilft es oftmals zu verstehen, was mögliche Konsequenzen einer „fehlerhaften“ Buchhaltung sind.

Jahresabschluss = Urkunde

Eine Jahrsrechnung, wie übrigens auch ein Lohnausweis, qualifizieren als Urkunde. Demzufolge werden falsche Angaben als Urkundenfälschung taxiert. Selbstverständlich ist bei einer allfälligen Strafverfolgung im Strafmass zu berücksichtigen ob es sich um fahrlässige oder vorsätzliche Taten handelt. Dennoch schützt Unwissen nicht vor Strafe.

Buchhaltungssupport

Wir begleiten Sie auf dem Weg Ihre eigene Buchhaltung zu führen. Unter Einbezug einer geeigneten Software zeigen wir Ihnen, wie Sie Belege ordnungsgemäss verbuchen. Es ist jedoch unerlässlich, dass man die gesetzlichen Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung kennt und daher auch versteht, wieso wir es bei gewissen Themen ganz genau nehmen.

Nutzen Sie Ihre Buchhaltung als Führungsinstrument und steuern Sie mit Hilfe der Zahlen zum Erfolg – wir begleiten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Unser Wissen für Ihren Erfolg.

Heiz- und Nebenkostenabrechnung

Per Stichtag 30. Juni erfolgt oft die Bearbeitung der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen von Mietliegenschaften. Wir erläutern Ihnen in diesem Beitrag um was es in dieser Abrechnung geht und welche Ausgaben dem Mieter weiterverrechnet werden dürfen.

Basis = Mietvertrag

Im Mietvertrag vereinbaren Vermieter und Mieter abschliessend, welche Art von Kosten nebst der Basismiete vom Mieter bezahlt werden müssen. Dieser Anteil an den Kosten kann vollumfänglich oder aber auch nur teilweise sein. In der Heiz- und Nebenkostenabrechnung dürfen indes nur diese explizit im Mietvertrag erwähnten Zusatzkosten abgerechnet werden. Alle anderen sind mit dem Mietzins bereits abgegolten.

In der Praxis ist es so geregelt, dass der Mieter monatlich einen Akontobetrag leistet und dieser dann bei der effektiven Abrechnung in Abzug gebracht werden kann. Die Höhe dieses Akontobetrags kann von beiden Parteien individuell vereinbart werden, jedoch sollte man sich an den Richtbeträgen entsprechend der Wohnungsart (Alt- oder Neubau) und der Wohnungsgrösse orientieren. Der Abrechnungszeitpunkt für die Heiz- und Nebenkosten wird ebenfalls im Mietvertrag festgehalten und wird meistens per 30. Juni oder 31. Dezember vereinbart.

Über die Basisfakten sind sich Vermieter und Mieter dereinst bewusst und daraus ergeben sich keine Unklarheiten. Was jedoch genau Bestandteil dieser Heiz- und Nebenkostenabrechnung ist und welche Kosten dem Mieter weiterverrechnet werden können, darüber herrscht oft Verunsicherung.

Reparaturen/Unterhalt

Als erster Grundsatz ist festzuhalten, dass sowohl Reparaturen wie auch Unterhaltskosten nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören und durch den Gegenwert des Mietzinses bereits abgegolten sind. Dem Mieter steht es zudem zu, sämtliche Kontendetails und die entsprechenden Belege einzusehen, sodass er seine Abrechnung plausibel nachvollziehen kann.

Der schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband wird häufig bezüglich Heiz- und Nebenkostenabrechnungen konsultiert und solche Abrechnungen bilden leider oftmals Anlass zu Streitigkeiten.  Aus diesem Grund hat der Verband ein Merkblatt bezüglich den zulässigen und unzulässigen Heiz- und Nebenkosten erstellt.

Wir sind zertifizierte Nutzer der Immobilensoftware ImmoTop2.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten zur Seite.

Merkblatt zulässige Heiz-/Nebenkosten