Update 12.2023

Steueroptimierungen

Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende entgegen und es ist höchste Zeit, Optimierungen aus steuerlicher Sicht zu prüfen.

Unglaublich aber wahr, in weniger als 50 Tagen ist das Jahr 2023 Geschichte. Damit Einzahlungen und Auslagen noch möglichst steueroptimal getätigt werden können, ist insbesondere die Einhaltung der Bank-Zahlungsfristen Ende Jahr besonders wichtig. Frühzeitig wird Sie Ihr Bankinstitut über die individuellen Fristen zum Jahresende informieren und diese sind zwingend einzuhalten.

Möchten Sie Vorsorgezahlungen z.B. an eine 3. Säule leisten, so werden diese Zahlungen nur bis zu den von der Bank festgehaltenen Fristen übermittelt und können so je nachdem in der Steuererklärung berücksichtigt werden oder aber auch nicht. Die maximalen Einlagemöglichkeiten finden Sie hier.

Wenn Sie eine Liegenschaft besitzen, können Sie in Ihrer Steuererklärung jeweils einen Pauschalabzug oder die effektiven Kosten geltend machen. Eine Evaluation dieses Pauschalabzugs in Relation mit den effektiven Kosten ist am Ende bares Geld wert. Möchten Sie an Ihrer Liegenschaft seit längerer Zeit Sanierungen vornehmen oder sonstige Unterhaltsarbeiten ausführen lassen, so bieten sich die Jahresendmonate kalkulatorisch gut an. Damit die ausgeführten Arbeiten jedoch auch steueroptimal in Abzug gebracht werden können, ist es zwingend notwendig, dass der Geldfluss an die ausführenden Firmen noch im aktuellen Jahr erfolgt. Steht z.B. eine grössere Reparatur an, so lohnt sich allenfalls die Zahlung von Akontobeträgen verteilt auf das aktuelle und das neue Jahr.

Schulden ist ein heikles Thema und ein gesellschaftliches Tabu. Aus steuerlicher Sicht kann es jedoch sinnvoll sein, sich bis zu einem gewissen Grad z.B. mit einer Hypothek für eine Liegenschaft zu verschulden oder aber auch Rechnungen z.B. der Kreditkarte erst im neuen Jahr zu begleichen.

Die oben aufgeführten Steueroptimierungen sind nicht abschliessend und das Paket an weiteren möglichen Einsparungen ist gross.

Gerne beraten wir Sie persönlich, um Sie so ganz individuell beim Steuern sparen zu unterstützen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Abzug fiktive Vorsteuer

 

Es ist nicht genug zu wissen – man muss es anwenden.

Es ist nicht genug zu wollen – man muss tun.

  Johann Wolfgang von Goethe

 

In der Regel sind den steuerpflichtigen Personen Abzüge bekannt, von denen sie profitieren können. Dies ist jedoch bei der fiktiven Vorsteuer aufgrund ihrer schrittweisen Einführung oder Verfeinerung häufig nicht der Fall.

Aber was ist eigentlich eine fiktive Vorsteuer?

Eine fiktive Vorsteuer ist eine Steuer, die vom Verkäufer nicht in Rechnung gestellt wird, jedoch indirekt durch den Mehrwertsteuerbetrag, den der Verkäufer bei seinem Einkauf gezahlt hat, bereits belastet wurde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht davon aus, dass eine nichtsteuerpflichtige Person den Artikel zuvor mit einer Vorsteuerbelastung gekauft hat. Daher hat eine steuerpflichtige Person das Recht, beim Kauf eines Gegenstands von einer nichtsteuerpflichtigen Person einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, auch wenn auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, wie beim normalen Vorsteuerabzug, dass das Produkt im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erworben wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hier ist eine Übersicht der Voraussetzungen für die Zulassung des Abzugs:

  • Der Kauf eines individualisierbaren Gegenstandes, unabhängig davon, ob er neu oder gebraucht ist, muss im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten erfolgen. Das können beispielsweise Fahrzeuge sein, die entweder für den Eigengebrauch oder den Wiederverkauf bestimmt sind.
  • Der Erwerb des Gegenstands muss ohne Mehrwertsteuer erfolgen.
  • Der Zustand des Gegenstands kann vor dem Wiederverkauf verändert werden, und es ist auch möglich, den Gegenstand zu teilen.

Der Betrag wird auf Grundlage des von der steuerpflichtigen Person gezahlten Betrags berechnet, einschliesslich der Mehrwertsteuer (MWST), die zum Zeitpunkt des Erwerbs gilt.

Es gibt jedoch einige Fälle, in denen ein Abzug der fiktiven Vorsteuer nicht gestattet ist:

  1. Bei Einkäufen von Kunst, Sammlerstücken und Antiquitäten, für die die Margenbesteuerung angewendet wird.
  2. Wenn der Gegenstand steuerfrei eingeführt wurde.
  3. Wenn der Erwerber des Gebrauchsgegenstands das Meldeverfahren angewendet hat.
  4. Wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand in die Schweiz eingeführt hat.
  5. Wenn eine Schadenersatzzahlung den Betrag der erhaltenen Zahlung übersteigt.

Steuerpflichtige, die die Saldosteuersatz-Methode anwenden, können ebenfalls keinen Abzug fiktiver Vorsteuern geltend machen, da diese Methode bereits den Vorsteuerabzug berücksichtigt.

In diesem Sinne sind Unternehmen gut beraten, den Abzug fiktiver Vorsteuern gut zu prüfen und anzuwenden.

Benötigen Sie weitergehende Informationen, so freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

Update 09.2023

Grundlagen der Buchhaltung – Rechtsformen

Praktikum Treuhand 2023/24

Update 04.2023

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