Gesetzliche Neuerungen per 1. Januar 2026
Der Jahreswechsel bringt auch 2026 verschiedene gesetzliche Anpassungen mit sich. Nicht jede Änderung ist spektakulär – doch gerade in der Buchhaltung entscheiden Details über steuerliche Korrektheit, Liquiditätsplanung und Compliance. Dieser Überblick konzentriert sich auf jene Punkte, die für Unternehmen unmittelbar relevant sind.
Neue Verzugs- und Vergütungszinssätze in der Steuerpraxis
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Zinssätze für Bundessteuern angepasst. Für die Liquiditätsplanung und das Debitorenmanagement sollten Unternehmen neu kalkulieren, wie Verzugszinsen zu Verbuchung und Cashflow-Planung beitragen. Diese Zinssätze beeinflussen periodengerechte Abgrenzungen und Rückstellungen. Seit 1. Januar 2026 gelten:
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Vergütungszins direkte Bundessteuer neu 0 % statt zuvor 0.75 %
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Verzugs- und Rückerstattungszins neu 4.0 % statt 4.5 %
Wegleitung zum Lohnausweis 2026 – Die zentralen Änderungen im Überblick
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat per 1. Januar 2026 mehrere praxisrelevante Präzisierungen vorgenommen. Für Unternehmen sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:
Erhöhung der Kilometerentschädigung
Die empfohlene Entschädigung für die geschäftliche Nutzung des privaten Fahrzeugs wurde auf CHF 0.75 pro Kilometer erhöht. Wichtig für die Praxis:
- Die Pauschale gilt als Spesen, sofern sie effektiv geschäftsmässig begründet ist.
- Überhöhte Ansätze ohne Nachweis können als Lohn qualifiziert werden.
- Bei pauschalen Autospesen ist weiterhin ein genehmigtes Spesenreglement erforderlich.
Bisher waren Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis sozialversicherungsfrei. Neu gilt: Maximal CHF 600 pro Mitarbeitenden und Kalenderjahr, unabhängig von der Anzahl Ereignisse. Das bedeutet, u.a. dass mehrere kleine Geschenke zusammengerechnet werden. Wird die Grenze überschritten, ist der übersteigende Betrag AHV-pflichtiger Lohn. Damit erfolgt steuerlich eine entsprechende Deklaration im Lohnausweis.
Für Unternehmen bedingt das eine jährliche Gesamtkontrolle aller Mitarbeitendengeschenke.
Geschäftsfahrzeuge mit privater Ladestation
Die 0.9 %-Pauschale pro Monat für Geschäftsfahrzeuge bleibt bestehen. Neu wurde stärker präzisiert, dass wenn bei Elektrofahrzeugen durch den Arbeitgeber zusätzlich eine private Wallbox, Installationskosten, Hausanschlussverstärkung, private Stromkosten etc. finanziert werden, gehören diese Kosten grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils.
Damit erhöht sich der Fahrzeugwert für die Berechnung des Privatanteils. Alternativ ist eine separate Deklaration als geldwerter Vorteil erforderlich. Wir empfehlen die Sozialversicherungs- und MWST-Folgen entsprechend zu prüfen. Gerade bei Elektrofahrzeugen entsteht hier ein erhebliches Risiko für Unterdeklarationen.
Handynutzungspauschalen
Beiträge des Arbeitgebers für Mobiltelefon, Internet, Homeoffice-Kommunikation etc. müssen klar abgegrenzt werden. Im Grundsatz gilt, dass effektiv geschäftlich begründete Kosten Spesen sind und pauschale Beiträge ohne klare Dokumentation als Lohngelten.
Fehlt ein genehmigtes Spesenreglement, droht die Umqualifikation in AHV-pflichtigen Lohn.
Spesenreglement – nochmals verschärfte Bedeutung
Die Wegleitung 2026 unterstreicht erneut, dass nur effektiv nachgewiesene oder reglementarisch sauber geregelte Spesen beitragsfrei sind. Ein genehmigtes Spesenreglement schützt vor AHV-Nachbelastungen, reduziert Steuerkorrekturen, schafft Rechtssicherheit bei Revisionen und verhindert Diskussionen mit Ausgleichskassen
Gerade bei Unternehmen mit pauschalen Spesenmodellen ist eine Aktualisierung dringend zu empfehlen.
Übersicht Sozialversicherungen
Auch im Jahr 2026 bleibt das System der Sozialversicherungen grundsätzlich stabil. Dennoch gibt es wichtige Entwicklungen, die Arbeitgeber, Unternehmerinnen und Unternehmer im Blick behalten sollten.
AHV 2026 – Stabilität mit strukturellen Anpassungen
Die Beitragssätze für AHV/IV/EO, ALV bleiben per 1. Januar 2026 unverändert. Für Arbeitgeber bedeutet das keine Anpassung der Lohnprozentsätze, keine Systemumstellung in der Lohnbuchhaltung und administrative Stabilität. Dennoch empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung der Parameter im Lohnsystem.
Referenzalter Frauen – Umsetzung AHV 21
Im Rahmen der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise angehoben. Per 1. Januar 2026 beträgt das Referenzalter:
64 Jahre und 6 Monate
Diese Anpassung wirkt sich insbesondere aus auf die Personalplanung, allfällige Pensionierungsmodelle, Frühpensionierungsvereinbarungen und die Koordination mit der beruflichen Vorsorge.
Einführung der 13. AHV-Rente
Ab Dezember 2026 wird erstmals eine zusätzliche AHV-Altersrente ausbezahlt. Für Arbeitgebende ist es zentral zu wissen, dass keine zusätzlichen Lohnnebenkosten oder Anpassungen der AHV-Beitragssätze notwendig sind. Im operativen Betrieb hat diese Einführung keine direkten Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung.
Säule 3a – Steueroptimierung mit Vorsorgewirkung
Die gebundene Vorsorge nach Art. 33 DBG bleibt auch 2026 ein zentrales Instrument der Steuerplanung. Einzahlungen in die Säule 3a sind weiterhin vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Rückwirkende Einzahlungsmöglichkeiten
In der Praxis gewinnt die Möglichkeit rückwirkender Einzahlungen zunehmend an Bedeutung. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht ausgeschöpfte 3a-Beiträge früherer Jahre nachträglich berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen dazu sind im individuellen Fall zu prüfen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit schwankendem Einkommen ist dies besonders relevant und allenfalls hilfreich in der Pensionsplanung.
Rechtssicherheit schaffen und Prozesse jetzt überprüfen
Die gesetzlichen Neuerungen per 1. Januar 2026 zeigen einmal mehr: Nicht die grossen Reformen, sondern die präzisen Anpassungen im Detail haben oft die grösste Wirkung auf Buchhaltung, Lohnprozesse und Steuerplanung.
Ob Zinssätze, Lohnausweis-Praxis oder Sozialversicherungsentwicklungen, jede Änderung erfordert eine saubere Prüfung der bestehenden Abläufe. Gerade bei Unternehmen entscheidet die konsequente Umsetzung über Rechts- sowie Planungssicherheit und finanzielle Stabilität.
Die vorstehende Übersicht stellt eine praxisorientierte Auswahl der wesentlichen Anpassungen dar. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sämtlicher bundes- oder kantonalrechtlicher Änderungen. Je nach Branche, Unternehmensstruktur oder Wohnsitzkanton können weitere Bestimmungen relevant sein.
Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre bestehenden Prozesse den Anforderungen entsprechen und wo Optimierungspotenzial besteht. Vereinbaren Sie einen Termin für eine Analyse oder senden Sie uns Ihre Fragen direkt per E-Mail. Wir unterstützen Sie präzise, rechtssicher und vorausschauend, sodass Ihre Buchhaltung nicht nur korrekt, sondern strategisch geführt ist.



